Foto: Joachim E. Röttgers

Satzung „just human e.V.“

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „just human“. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen, die von Krieg, Gewalt, politischer oder persönlicher Verfolgung, Ausbeutung oder wirtschaftlicher Not betroffen sind, sowie die Unterstützung von Maßnahmen zur Beseitigung von Fluchtursachen und die Unterstützung des Aufbaus demokratischer Strukturen und Verwaltungen.Damit fördert der Verein insbesondere

  • die Unterstützung von Menschen, die vor Krieg, Gewalt, politischer oder persönlicher Verfolgung, Ausbeutung oder wirtschaftlicher Not fliehen müssen oder mussten
  • internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,
  • die Entwicklungszusammenarbeit,
  • die Unterstützung von Frauen und Mädchen sowie von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Transsexuellen und Intersexuellen, deren Menschenrechte missachtet werden,
  • Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf die Entstehung und Beseitigung von Fluchtursachen und die Unterstützung von Menschen, die von Krieg, Gewalt, politischer oder persönlicher Verfolgung, Ausbeutung oder wirtschaftlicher Not betroffen sind,
  • Schulung und Qualifizierung zur Unterstützung von Geflüchteten, zum Engagement gegen Fluchtursachen und zum Aufbau demokratischer Strukturen und Verwaltungen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Einzelfallhilfe oder Projekte zur Rettung aus Lebensgefahr sowie zur Grundversorgung und medizinischen, psychosozialen und juristischen Unterstützung von Menschen, die fliehen müssen oder geflohen sind, auf der Flucht, in Deutschland und weltweit,
  • Maßnahmen und Projekte zur Beseitigung von Fluchtursachen, wie z.B. das Engagement für Menschenrechte und das Engagement gegen Klimawandel, Waffenhandel, Gewalt und wirtschaftliche Ausbeutung, sowie die Unterstützung des Aufbaus demokratischer Strukturen und Verwaltungen,
  • politische Lobbyarbeit, Sensibilisierungsarbeit und Information der Öffentlichkeit,
  • den Aufbau von Organisationsstrukturen in Deutschland und weltweit.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt oder ihr eine unverhältnismäßig hohe Vergütung gewährt werden.

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die sich für die Verwirklichung der Vereinsziele einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt aus dem Verein. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
  • durch Ausschluss des Mitglieds
  • mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder legen auf der Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden und Förderungen von Fördermitgliedern und Dritter. Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender*innen und Unterstützer*innen für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke zu gewinnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter*in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder eine/n Schriftführer*in.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen sind jedoch schriftlich mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl zulässt.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der jeweiligen Schriftführer*in zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss weiblich sein.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln. Mindestens ein vertretungsberechtigter Vorstand muss weiblich sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsführung eine Geschäftsführung einsetzen. Der/die Geschäftsführer*in ist in allen Fragen, die nicht die Aufsicht über die Geschäftsführung betreffen, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. Sie/Er kann zudem vom Vorstand schriftlich dazu bestellt werden, neben der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB die Vertretung des Vereins zu übernehmen.
5. Der Vorstand entscheidet über konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 definierten Zwecke und berichtet der Mitgliederversammlung über die Projekte und die Erfolge und Misserfolge dieser Maßnahmen. Vorstand, Mitglieder und ggf. Geschäftsführung sind berechtigt, eigene Förderanträge einzubringen.

§ 8 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer*innen für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.
2. Die Rechnungsprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung von Vorstand und ggf. Geschäftsführung. Sie berichten jährlich in den Mitgliederversammlungen.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an medica mondiale e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.